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Tipps für Entleiher bzw. Mieter von Baumaschinen

Vorteile von Leihmaschinen

Bei privaten Bauherren und kleineren Baufirmen hat sich das Entleihen von Baumaschinen zur gebräuchlichsten Art der Maschinenbeschaffung entwickelt. Folgende Vorteile sprechen für eine Entscheidung gegen den Ankauf.

  • Die Maschine braucht nur solange bezahlt werden, wie sie tatsächlich gebraucht wird.
  • Mit der Entleihung ist eine fachgerechte Einweisung in den Gebrauch der Maschine verbunden.
  • Reparatur, Wartung, Sicherheitscheck und Funktionsüberprüfung obliegen der Verleihfirma. Sollte dennoch einmal ein Gerät funktionsuntüchtig sein, ist die Anlieferung einer Ersatzmaschine meist vertraglich garantiert.

Flexibel mit Leasing

Auch Bauunternehmer, die ihre Maschinen ständig benötigen, können die hohen Anschaffungskosten von Neumaschinen bzw. den risikobehafteten Ankauf von Gebrauchtmaschinen umgehen, indem sie Leasingverträge abschließen. Die Vorteile:

  • Monatliche Leasingraten anstelle von einmalig hohen Anschaffungspreisen bzw. teuren Kreditraten
  • Kostenfreier bzw. kostengünstiger Reparaturservice durch die Leasingfirma
  • Flexible Leasingverträge ermöglichen Anpassung an Unternehmensentwicklung: Läuft es gut, kann die Maschine zum Restbetrag erworben werden. Im anderen Fall wird der Leasingvertrag einfach beendet.
  • Maschinenaustausch im Rahmen des Leasingvertrages. Auch hier kann auf veränderte Unternehmensbedingungen reagiert werden. Im Rahmen eines Leasingvertrages kann auf eine andere Maschine umgestiegen werden. Die bereits geleisteten Leasingraten bleiben auch für die neue Kaufoption erhalten.

Mietverträge für den Verleih von Baumaschinen

Baumaschinen sind wertintensive Gegenstände, die außerdem mit einem beachtlichen Unfallrisiko behaftet sind. Mieter und Vermieter müssen deshalb eine Reihe von Bedingungen während des Ausleih- sprich Mietverhältnisses vertraglich regeln. Die Form der vertraglichen Regelung ist dem Vermieter überlassen.
Beide Seiten sollten aber überprüfen, dass alle wichtigen Bedingungen genannt und im üblichen Rahmen geregelt sind.

Mietdauer

Die Mietdauer beginnt meist zu dem Zeitpunkt, wo die Maschine den Maschinenpark des Vermieters verlässt und endet in dem Moment, wo sie dorthin zurück kehrt, bzw. zu einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort.
Diese Regel ist unabhängig davon, ob der Vermieter den Transport organisiert. Der Transport findet immer innerhalb der Mietzeit statt.
Einzige Unterbrechung der Mietzeit sind Reparaturzeiten infolge von Reparaturen, die der Vermieter zu tragen hat.
Muss der Mieter Reparaturen vornehmen lassen, läuft die Mietzeit weiter. Innerhalb eines Mietzeitraums ist die Nutzung der Maschine für 8 Stunden pro Tag vorgesehen. Wird die übliche Tagesarbeitszeit überschritten, kann der Vermieter einen Aufschlag berechnen.

Zustand bei Übergabe

Der Vermieter ist verpflichtet, die Maschine in funktionstüchtigem, gewartetem und vollgetanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter muss sich vor Ort vom einwandfreien Zustand der Maschine überzeugen. Entdeckte Mängel müssen schriftlich festgehalten werden. Im Zweifelsfall muss ein Gutachter bestellt werden. Die Gutachterkosten werden dann meist von beiden Seiten geteilt. Zusätzlich zur funktionstüchtigen Maschine muss der Vermieter die zur Maschine gehörigen Unterlagen und die handelsübliche Bedienungsanleitung bereit stellen.

Dieselben Regelungen gelten umgekehrt für die Rückgabe der Maschine. Die Rückgabe muss innerhalb der angegebenen Geschäftszeiten erfolgen, wobei ein zeitlicher Spielraum für die technische Überprüfung der Leihmaschine einberechnet werden muss.

Transport

Der Transport kann sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter organisiert werden. Die Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

Unterhaltspflicht des Mieters

Mit der Unterhaltspflicht sind alle Pflichten gemeint, die der Entleiher einer Maschine zu erfüllen hat. Dazu gehören:

  • Termingerechte Mietzahlung
  • Fachgerechte Bedienung durch entsprechend ausgebildetes Personal (siehe unten)
  • Keine Überlastung der Maschine.
  • Regelmäßige Pflege und Wartung gemäß der Wartungsvereinbarungen. Diese können auch regelmäßige Wartungsarbeiten durch den Vermieter vorsehen.
  • Schutz vor Diebstahl, fahrlässiger Beschädigung und Witterungsschäden
  • Einhaltung entsprechender Sicherheitsbestimmungen während der Arbeit (Tragen von Helmen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen etc.)
  • Dem Vermieter wird jederzeit Zutritt zur Besichtigung der Leihmaschine gewährt.

Reparaturen, bzw. Ersatzleistungen, die:

a) vom Mieter übernommen werden müssen
Dies betrifft alle Schäden, die nachweislich durch den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Mieters entstanden sind. Für Betriebsunfälle und deren Folgeschäden (Sach- oder Personenschäden) haftet stets der Mieter. Dabei kann der Vermieter fordern, dass notwendige gewordene Reparaturen nur von ihm selbst durchgeführt werden dürfen.

b) vom Vermieter übernommen werden müssen
Gründe für Reparaturen, bzw. Schadensursachen für die der Vermieter aufkommen muss:
1. Funktionsuntüchtigkeit durch normale Verschleißerscheinungen.
2. Grobe Wartungsfehler, die dem Vermieter im Nachhinein noch nachgewiesen werden    können.

Versicherungen

Vermieter

Der Vermieter haftet für die Funktionstüchtigkeit seiner Maschinen. Sind die entsprechende Pflege und Wartung gesichert, werden weitere Schäden durch eine Maschinenbruch-Versicherung abgesichert.

Mieter

Der Mieter haftet für die Maschine, sobald er sie übernommen hat, selbst oder durch sein Personal in Gebrauch nimmt bzw. an einem dafür geeigneten Ort lagert oder abstellt.

Dementsprechend sollten folgende Versicherungen abgeschlossen werden:
Transportversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und höhere Gewalt, Haftpflicht bzw. Betriebshaftpflicht. Gegen Personenschäden infolge eines Maschinenunfalls müssen Beschäftigte außerdem über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sein.

Kündigungsregeln

Bei unbefristeten Leih- oder Mietverträgen richtet sich die Kündigungsfrist nach der Zahlungsweise. Dabei gilt die Regel: Je kürzer die Zahlungsfristen (täglich, wöchentlich, monatlich) umso kürzer sind auch die Kündigungsfristen. Befristete Leihverträge können nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden. Dazu gehören grobe Vertragsverletzungen von beiden Seiten.

Der Vermieter kann sich darüber hinaus das Recht offen halten, seine Maschine zurück zu holen, wenn der Kunde seine Mietzahlungen nicht einhält. Auf folgender Seite können Sie das Beispiel eines Mietvertrages für Baumaschinen einsehen.

Absicherung einer fachgerechten Bedienung

Zum Führen selbstfahrender Baumaschinen wie z.B. Bagger oder Gabelstapler ist in Deutschland keine offizielle Fahrerlaubnis notwendig. Dennoch sind Nutzer von Baumaschinen verpflichtet, sich um eine angemessene Qualifikation zu bemühen.
So bringen alle Arbeitskräfte mit einem Abschluss als Baufacharbeiter die angemessene berufliche Voraussetzung mit.

Dennoch sind sowohl der Vermieter als auch der Mieter verpflichtet, sich um die fachgerechte Bedienung der Maschine zu bemühen: Der Vermieter, indem er bei der Übergabe die Funktionsweise der Maschine erklärt und sich vergewissert, dass der Mieter bzw. dessen Mitarbeiter zur Maschinenführung geeignet ist. Der Mieter, indem er die beruflicher Qualifikation seiner Mitarbeiter prüft und die Handhabung der Maschine überwacht.

Schulungen zur Bedienung moderner Baumaschinen werden u.a. vom Berufsverband VDBUM durchgeführt.