Europäisches Handeln
Gerade im Baugewerbe gehört das Überschreiten europäischer Grenzen inzwischen zum Alltag. Deshalb hier in Kürze ein paar gesetzliche Regelungen, die jeder „Europlayer“ kennen sollte.
Warenverkehr innerhalb der EU
Zollfreiheit innerhalb der Gemeinschaft
Die EU-Mitgliedsstaaten bilden eine Zoll-Gemeinschaft oder Zoll-Einheit. Insofern sind alle Warenlieferungen zwischen den Mitgliedsstaaten dieser Gemeinschaft, bzw. in der EWG, der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zollfrei.
Das Entwicklungsprogramm der EU sieht außerdem vor, dass die Einfuhr von Waren aus bestimmten Dritt-Ländern ebenfalls vom Zoll befreit wird. Hier geht es vor allem um Entwicklungsländer, deren wirtschaftliche Chancen erhöht werden sollen.
Verbrauchssteuern
Die generelle Zollfreiheit innerhalb der EU heißt nicht, dass es bei Grenzübertritt gar keine Abgaben mehr gibt. Eine wichtige Abgabe ist die Verbrauchssteuer, die beim grenzüberschreitenden Verkehr auch innerhalb der EU vom Zoll erhoben wird. Zu den steuerpflichtigen Waren gehören u.a.: Mineralöl, Zigaretten, Kaffee und alkoholische Getränke.
Detaillierte Informationen zur Verbrauchssteuer finden Sie auf den Zoll-Seiten des Finanzministeriums.
Verbote und Beschränkungen
Der Zoll ist auch innerhalb der EU ein Instrument, um den Warenfluss zu steuern. Also z.B. die Einfuhr von unerwünschten Waren, etwa illegalen Drogen, zu verhindern.
Verbote und Beschränkungen (VuB) des Zolls werden dabei an den EU-Grenzen bzw. in Häfen und Flughäfen durchgesetzt. Deshalb können Grenzkontrollen u.U. mit einer Drogenfahndung verbunden sein. Darüber hinaus können Warenlieferungen innerhalb der EU-Länder stichprobenartig kontrolliert werden. Dafür sind die Mobilen Kontrollgruppen (MKG) des Zoll unterwegs. Lesen Sie dazu die Zoll-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen.
Steuern im B2B-Business innerhalb der EU
Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Bezüglich der Umsatzsteuer hat die EU einen einfachen Grundsatz festgelegt: Alle Lieferungen, die von Unternehmen zu Unternehmen gehen, werden ohne Umsatzsteuer-Zahlungen abgewickelt. Die Umsatzsteuer für Handelswaren wird ggf. in demjenigen Land erhoben, in dem sie vom Unternehmen an den Kunden weiter verkauft werden.
Außerdem sind ein Teil von Leistungen innerhalb der Gemeinschaft von der Umsatzsteuer befreit. Im Einzelfall muss ein Fachmann die Möglichkeiten der Umsatzsteuerbefreiung prüfen. Das vollständige Umsatzsteuergesetz findet man auf der Internetseite des Bundesjustizministerium.
Die entsprechenden Vorgänge werden vom Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis geregelt und kontrolliert. Erforderlich für die steuerbefreite Lieferung ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die auf Antrag vom Bundeszentralamt erteilt wird. Voraussetzung für den umsatzsteuerbefreiten Handel ist, dass auch der ausländische Empfänger bzw. Lieferer über eine USt-IdNr verfügt. Diese kann man gegebenenfalls vom Bundeszentralamt prüfen lassen.
Vorsteuer-Vergütung bei Zahlungen im Ausland
Wurden Vorsteuern im europäischen Ausland gezahlt, etwa bei der Beschaffung von Baumaterialien und Maschinen, kann man sie nicht automatisch geltend machen. Dafür muss man sich zunächst an die FGS-Steuerberatungsgesellschaft in Bonn wenden. Das Antragsverfahren erfordert einige Formalien. Bei größeren Vorsteuerbeträgen dürfte sich der Aufwand allerdings lohnen. Wie es genau geht, beschreibt die IHK-Nordwestfalen: http://www.ihk-nordwestfalen.de/pdf
Auf folgender Seite sind die Umsatzsteuersätze der Europäischen Mitgliedsstaaten veröffentlicht: http://www.urbs.de/aktuell
Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Arbeitserlaubnis für EU-Bürger
Ursprünglich war angestrebt, dass alle EU-Bürger automatisch auch eine Arbeitserlaubnis in ganz Europa besitzen. Mit dem Beitritt der neuen EU-Mitgliedsstaaten im Zuge der sogenannten Ost-Erweiterung kam es hier jedoch zu gewissen Einschränkungen:
Noch immer haben alle Bürger aus den 15 alten EU-Ländern sowie der Schweiz ein uneingeschränktes Beschäftigungsrecht in Deutschland. Eine besondere Arbeitserlaubnis muss nicht eingeholt werden, sie wird bei der Anmeldung vom Einwohnermeldeamt bestätigt. Bürger derjenigen Länder, die seit der Ost-Erweiterung 2004 der EU beigetreten sind, müssen sich bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr ausstellen lassen. Erst nach einem Jahr Beschäftigung erwerben Sie dann eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis.
Dies betrifft Bürger der folgenden EU-Länder: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien.
Ausnahmen: Malta und Zypern. Diese Länder sind zwar erst im genannten Zeitraum beigetreten. Bürger dieser Nationalitäten besitzen dennoch eine automatische Arbeitserlaubnis in Deutschland.
Entsendegesetz
Mit dem vereinfachten Beschäftigungsrecht für Zuwanderer v.a. aus den neuen osteuropäischen Ländern ist, ganz besonders im Baugewerbe, das Problem der Niedrigentlohnung entstanden. Deshalb wurde das sogenannte Entsendegesetz verabschiedet. Dies soll verhindern, dass ausländische Beschäftigte aus Niedriglohnländern zu unvertretbaren Bedingungen beschäftigt werden. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitskräfte-Verleiher und -Entleiher zu folgenden Auflagen:
Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen, dazu gehören u.a.:
- Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten
- Bezahlter Jahresurlaub
- Mindestlöhne
- Festgelegte Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften
- Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
- Schutz von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren
- Geschlechtliche Gleichberechtigung und Nichtdiskirminierung
Einhaltung tariflicher Rahmenbedingungen:
Jede Berufsgruppe, die im Baugewerbe tätig ist, hat derzeit andere Tarifbedingungen. So ist z.B. nicht für jede Berufsgruppe eine Urlaubsentgelt ausgehandelt.
Die Einhaltung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach dem Entsendegesetz wird vom Zoll überprüft.
Eine weitere Fahndungsgruppe des Zoll, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), überprüft, ob ausländisch Beschäftigte mit gültiger Arbeitserlaubnis für einen entsprechend angemeldeten Betrieb arbeiten.
Alle geltenden Gesetze und Regelungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer können deshalb auch auf den Internetseiten des Deutschen Zoll nachgelesen werden.
Info- und Nachschlageseiten
Ein kurzes Glossar über alle wichtigen Begriffe der Außenwirtschaft finden Sie hier:
http://www.zeus-baltic.info
Das Online-Rechtslexikon der EU ist sehr umfangreich und enthält sehr viele einzelne und Sonderbestimmungen. Für Laien nicht ganz leicht durchschaubar.
http://eur-lex.europa.eu
Und hier noch ein informatives und übersichtliches Portal für europäische Unternehmer – das EU-Portal.
http://www.eu-portal.org


